Gemeindeimmobiliensteuer (GIS)

Gemeindeimmobiliensteuer (GIS)

Veröffentlichungsdatum:

01.01.2025

Lesedauer

5 Minuten

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Beschreibung

Die Gemeinde St. Pankraz hat mit Ratsbeschluss Nr. 3 vom 27.01.2025 die geltende Verordnung zur Gemeindeimmobiliensteuer (GIS) genehmigt. Mit Ratsbeschluss Nr. 4 vom 27.01.2025 wurden die Hebesätze und Freibeträge ab 01.01.2025 genehmigt.

Für die Berechnung der Steuerschuld wird der Katasterwert der Immobilien, wie aus dem Katasteramt ersichtlich hergenommen. Bei den Hauptwohnungen gibt es nach wie vor einen gesetzlichen Freibetrag, der mit Beschluss des Gemeinderates beliebig erhöht werden kann. Für die restlichen Immobilien gibt es jeweils einen ordentlichen Hebesatz, der ebenfalls mittels Gemeinderatsbeschluss, im Rahmen der vom Landesgesetz vorgegebenen Richtlinien, erhöht oder herabgesetzt werden kann.

Einzahlung der Gemeindeimmobiliensteuer: Akonto innerhalb 16. Juni 2025 und Saldo innerhalb 16. Dezember 2025


Hauptwohnung samt Zubehör

Als Hauptwohnung gilt nur die Immobilieneinheit, in welcher der Steuerpflichtige und seine Familiengemeinschaft den ständigen Aufenthalt und den meldeamtlichen Wohnsitz haben.

Als Zubehör gelten höchstens 3 Baueinheiten der Katasterkategorien C/2 (Keller oder Dachraum), C/6 (Garage oder Abstellplatz) und C/7 (Wetterdach), von denen höchstens 2 der gleichen Kategorie angehören können.

Derselbe Steuersatz und Freibetrag wird auch für die Wohnungen von Senioren und von Menschen mit Behinderung angewandt, welche ihren Wohnsitz in Alters- oder Pflegeheimen verlegt haben und die Wohnung nicht vermietet haben.

Der Hauptwohnung gleichgestellt sind auch Wohnungen von Personen, welche aufgrund der ihnen gewährten Pflegeauszeit, ihren Wohnsitz zu Pflegepersonen verlegt haben.

Betriebswohnungen: Der für die Hauptwohnung festgelegte Freibetrag wird auch auf die Gebäude der Katasterkategorie A und der Katasterkategorie D angewandt, die auch als Wohnung dienen und im Eigentum von Unternehmen sind und in denen ein Inhaber des Unternehmens (oder ein/e Gesellschafter/in) samt Familiengemeinschaft den meldeamtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt hat (Wichtig – Es ist bei der Gemeinde die entsprechende Ersatzerklärung zu hinterlegen!)

HEBESATZ 2025 = 0,40%
FREIBETRAG 2025 = 721,88 Euro

Immobilien für die gewerbliche Nutzung

sind Gebäude der Katasterkategorien C/1 (Geschäfte), C/3 (Laboratorien) und der Katastergruppe D (Werkstätten, Hotels) außer D/5 (Banken und Versicherungen).

HEBESATZ 2025 = 0,46%

“Urlaub auf dem Bauernhof"-Betriebe

Gebäude samt Zubehör, welche für den Urlaub auf dem Bauernhof im Sinne des L.G. Nr. 07/2008 genutzt werden.

  • Für die "Urlaub-auf-dem-Bauernhof"-Betriebe mit bis zu 74 Erschwernispunkten:
    HEBESATZ 2025 = 0,30%

  • Die "Urlaub-auf-dem-Bauerhof"-Betriebe mit mindestens 75 Erschwernispunkten sind von der Steuer befreit.

Falls es sich nicht um eine ganzjährige Tätigkeit handelt, wird der begünstige Hebesatz nur für den Zeitabschnitt der Ausübung der Tätigkeit angewandt.

Landwirtschafltiche zweckgebundene Wirtschaftsgebäude

sind Gebäude der landwirtschaftlichen Genossenschaften und Gesellschaften, die Büros und die für die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer bestimmten Wohnungen.

HEBESATZ 2025 = 0,20%

Unentgeltliche Nutzungsleihe

Gilt für Wohnungen samt Zubehör, die an Verwandte jeglichen Grades in gerader Linie oder bis zum zweiten Grad in Seitenlinie zur unentgeltlichen Nutzung überlassen werden, sofern diese dort ihren meldeamtlichen und gewöhnlichen Aufenthalt haben. (Wichtig - es ist in der Gemeinde die entsprechende Ersatzerklärung zu hinterlegen, außer die Erklärung wurde bereits in Vergangenheit für die ICI eingereicht. Sollte dies der Fall sein, dann hat die Dokumentation nach wie vor ihre Gültigkeit!)

HEBESATZ 2025 = 0,60%

Ordentlicher Hebesatz und Baugründe

Für Baugründe gilt folgender ordentlicher Hebesatz:

HEBESATZ 2025 = 0,76%

Vermietete Immobilien

Gilt für Wohnungen und deren Zubehör, welche aufgrund eines registrierten Mietvertrages vermietet sind, sofern der/die Mieter/in dort seinen/Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. (Wichtig - Voraussetzung für die Steuererleichterung ist die Vorlage einer Kopie des registrierten Mietvertrages!)

HEBESATZ 2025 = 0,66%

Wohnungen mit Steuererhöhung

Wohnungen die zur Verfügung stehen unterliegen einem erhöhten Steuersatz.

HEBESATZ 2025 = 0,86%

Welche Wohnungen fallen nicht unter die Steuererhöhung?

  • Wohnungen der Katasterkategorien A/1, A/7, A/8 und A/9 samt Zubehör der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7 im Ausmaß von höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben Kategorie, die Verwandten jeglichen Grades in gerader Linie oder bis zum zweiten Grad in der Seitenlinie zur unentgeltlichen Nutzung überlassen werden, sofern diese dort ihren meldeamtlichen Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Voraussetzung für die Nichtanwendung des erhöhten Steuersatzes ist die Vorlage einer Kopie des registrierten unentgeltlichen Leihvertrages oder einer diesbezüglichen Ersatzerklärung im Falle von mündlich abgeschlossenen unentgeltlichen Leihvertrag. Für diese Immobilie gilt der ordentliche Hebesatz von 0,76%.
  • Wohnungen, welche Verschwägerten ersten Grades kostenlos zum Gebrauch überlassen werden, sofern der/die Verschwägerte in diesen den meldeamtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Voraussetzung für die Nichtanwendung des erhöhten Steuersatzes ist die Vorlage einer Kopie des registrierten unentgeltlichen Leihvertrages oder einer diesbezüglichen Ersatzerklärung im Falle eines mündlich abgeschlossenen unentgeltlichen Leihvertrages. Für diese Immobilie gilt der ordentliche Hebesatz von 0,76%.
  • Wohnungen, die im Eigentum von Unternehmen sind und in denen ein Inhaber/eine Inhaberin des Unternehmens, auch als Gesellschafter/Gesellschafterin desselben, samt Familiengemeinschaft den meldeamtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Voraussetzung für die Nichtanwendung des erhöhten Steuersatzes ist die Vorlage einer diesbezüglichen Ersatzerklärung.
  • Miteigentumswohnungen, in denen ein Miteigentümer/eine Miteigentümerin den meldeamtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt hat 
  • Wohnungen, in denen der Inhaber/die Inhaberin des nackten Eigentums den meldeamtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt hat.
  • Unbewohnbare oder unbenutzbare Wohnungen, die tatsächlich nicht verwendet werden.
  • Hauptwohnungen, welche aufgrund eines Eigentums-, Fruchtgenuss- oder Wohnrechtes im Besitz von Senioren/Seniorinnen oder behinderten Menschen sind, die ihren meldeamtlichen Wohnsitz zu Verwandten verlegen müssen, von welchen sie gepflegt werden, vorausgesetzt, diese Immobilien werden nicht vermietet. Voraussetzung für die Nichtanwendung der Steuererhöhung ist die Vorlage einer diesbezüglichen Ersatzerklärung.

Privatzimmervermietung

Gebäude samt Zubehör, die vorwiegend zur Vemietung von Ferienzimmern oder möbilierten Ferienwohnungen im Sinne des LG 12/1995 verwendet werden.

HEBESATZ 2025 = 0,66%

Falls es sich nicht um eine ganzjährige Tätigkeit handelt, wird der begünstige Hebesatz nur für den Zeitabschnitt der Ausübung der Tätigkeit angewandt.

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Weitere Informationen

Zuletzt aktualisiert: 07.05.2025, 14:30 Uhr