Genehmigung Pilze sammeln

Genehmigung Pilze sammeln

Dienst aktiv

Für wen

Alle Personen über 14 Jahren, die nicht in der Gemeinde St. Pankraz ansässig sind, brauchen eine Genehmigung für das Pilzesammeln (ausgenommen Privateigentümer, Pächter oder Fruchtnießer und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen im eigenen Grundstück).

Beschreibung

Die Genehmigung erlaubt das Pilzesammeln in der Gemeinde St. Pankraz.

So geht's

Die Genehmigung kann online auf www.mysuedtirol.info erworben werden. Die Einzahlung der Sammelgebühr sowie ein gültiger Personalausweis müssen mit sich geführt werden.

Das Pilzesammeln ist nur an geraden Tagen von 7 Uhr bis 19 Uhr erlaubt. Für Privateigentümer, Pächter oder Fruchtnießer und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen gilt keine zeitliche Beschränkung im eigenen Grundstück.

Das Sammeln von Pilzen in Südtirol ist mit Landesgesetz geregelt und unterliegt folgenden Vorschriften:

  • Personen, welche in der Gemeinde ansässig sind, dürfen bis zu 2 kg Pilze pro Tag und Person sammeln.
  • Personen, welche nicht in der Gemeinde ansässig sind, dürfen bis zu 1 kg Pilze pro Tag und Person sammeln.
  • Privateigentümer, Pächter oder Fruchtnießer und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen dürfen bis zu 3 kg Pilze pro Tag und Person im eigenen Grundstück sammeln.
  • Pilzesammler sind verpflichtet, die Pilze in steifen, offenen und durchlüfteten Behältern zu befördern.
  • Es ist verboten, Pilze an ihrem Wuchsort zu beschädigen.

Ansässige Personen müssen lediglich einen Personalausweis mit sich führen.

Was ist notwendig

Die Einzahlung der Sammelgebühr sowie ein gültiger Personalausweis müssen mit sich geführt werden.

Was Sie erhalten

Genehmigung zum Pilzesammeln im Gemeindegebiet

Fristen und Fälligkeiten

Die Genehmigung kann online auf www.mysuedtirol.info erworben werden und ist an den ausgewählten Tagen gültig.

Kosten

  • 10,00 € zuzüglich 0,80 € Bearbeitungsgebühr

Verfahren, die mit dem Ergebnis verknüpft sind

Einschränkungen

Sonderfälle

Voraussetzung für die Nutzung des Dienstes

Zugang zum Dienst

Kontakte

Weitere Informationen

Zuletzt aktualisiert: 17.03.2025, 11:05 Uhr